AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND GARANTIEBEDINGUNGEN FÜR GEBRAUCHTWAGEN

1. Geltende Bestimmungen

Der Verkaufsvertrag wird geregelt durch das Gesetz, durch die Sonderbestimmungen auf der Vorderseite und durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Dokumente und Werbeanzeigen, die vom Verkäufer stammen und sich auf das Fahrzeug beziehen, sind Gegenstand der vorliegenden Rechnung, die den Verkäufer bindet.

2. Lieferort

Die Lieferung des Fahrzeugs findet, falls nicht anders schriftlich vereinbart, am Sitz des Verkäufers statt.

3. Lieferdatum

3.1. Die im Kaufvertrag angegebene Lieferfrist, ist nur als unverbindlich zu verstehen (selbst wenn ein Datum präzisiert wurde). Der Käufer ist sich bewusst, dass der Verkäufer von externen und nicht zurechenbaren Einschränkungen und Bedingungen abhängt. (wie z. B. der Fertigung der Fahrzeuge, der Verfügbarkeit von Materialien und Teilen, der Einfuhr und Zollabfertigung usw.,) Diese Faktoren beeinflussen die Lieferung  und können zu Verzögerungen führen. 

3.2. Die Lieferfrist beginnt am Tag nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags durch die Gesellschaft und den Käufer, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Diese Frist wird jedoch im Falle eines Finanzierungsantrags beim Verkäufer oder einem mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen ausgesetzt, und zwar bis zum Datum der Bewilligung oder Ablehnung der Finanzierung. Die Nichtlieferung innerhalb der als unverbindlich angegebenen Frist berechtigt weder zur Auflösung des Kaufvertrages noch zu einer Preisminderung oder zu Schadensersatzansprüchen.

3.3. Wenn der Verkäufer die angegebene Lieferfrist nicht einhalten kann, informiert er den Käufer unverzüglich per Einschreiben oder auf anderem Wege, z. B. per Telefon, E-Mail usw. über die Gründe für die Verzögerung und die mögliche neue Lieferfrist, sofern diese bekannt ist.  Nur wenn diese neue verlängerte Frist überschritten wird und der Verkäufer seiner Pflicht zur Mitteilung der Fristverlängerung nicht nachkommt, kann der Käufer den Vertrag per Einschreiben ohne vorherige In Verzug-Setzung kündigen. Dem Käufer werden hierzu keinerlei Kosten zur Last gelegt. Im Falle einer Kündigung wird eine eventuell bereits geleistete Anzahlung, innerhalb von 8 Kalendertagen, nach Erhalt der Mitteilung über diese Kündigung zurückerstattet.

3.4. Wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt oder das Fahrzeug nicht innerhalb von 10 Werktagen ab dem Datum, an dem er schriftlich dazu aufgefordert wurde, abholt, wird ihm eine Mahnung per Einschreiben zugestellt, in der er aufgefordert wird, das Fahrzeug innerhalb einer neuen Frist von 10 Werktagen nach Erhalt des Einschreibens abzuholen. Darin wird er darauf hingewiesen, dass der Verkäufer nach Ablauf dieser neuen Frist und bei Nichtabnahme des Fahrzeugs das Recht hat, ohne weitere vorherige Mahnung:

  1. den Verkauf aufgrund des Verschuldens des Käufers als von Rechts wegen aufgelöst zu betrachten, ohne dass der Käufer Anspruch auf ein Rechtsmittel vor Gericht hat und ohne, dass ihm ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Als Strafklausel schuldet der Käufer eine Pauschalentschädigung in Höhe von 15 % des Verkaufspreises des Fahrzeugs einschließlich aller bestellten Optionen oder einen Betrag, der der geleisteten Anzahlung entspricht, wenn diese mehr als 15 % des Verkaufspreises des Fahrzeugs beträgt. Diese Anzahlung wird nicht zurückerstattet und verbleibt als pauschale Entschädigung bei der Gesellschaft. In diesem Fall kann der Verkäufer das nicht abgeholte Fahrzeug ohne jegliche Entschädigung für den Käufer weiterverkaufen. Wenn der Verkäufer durch besondere Umstände nachweist, dass er durch die Stornierung des Verkaufs einen höheren Schaden erlitten hat, kann er vom Käufer die Zahlung einer Entschädigung verlangen, die mehr als 15% des Verkaufspreises beträgt;
  2. vor Gericht die Zwangsvollstreckung des Verkaufs beantragen, unbeschadet von Schadensersatzansprüchen, die sich aus der Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Käufer ergeben. Die vorgenannten Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Nichtabholung des Fahrzeugs ihre Ursache in einem Ereignis höherer Gewalt hat. Der Käufer erteilt dem Verkäufer den formellen und unwiderruflichen Auftrag, in seinem Namen alle Übertragungserklärungen zu unterzeichnen, die notwendig sind, um die Stornierung des Verkaufs wirksam werden zu lassen. Insbesondere alle Erklärungen gegenüber der Zulassungsstelle zu unterzeichnen.

3.5. Sollte der Bau des bestellten Fahrzeugs vom Hersteller eingestellt werden, eine Tatsache, die sich dem Verkäufer als höhere Gewalt auferlegt, wird der Vertrag mit dem Käufer von Rechts wegen aufgelöst. Dem Käufer steht kein Anspruch auf Entschädigung zu. In diesem Fall werden alle Beträge, die der Käufer dem Verkäufer bereits gezahlt hat, innerhalb von acht Tagen nach der endgültigen Bestätigung des Herstellers über die Einstellung der Produktion zurückerstattet.

4. Gesetzliche Garantie

  1. Wenn der Käufer eine natürliche Person ist, die zu Zwecken außerhalb des Rahmens ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, verleihen die Artikel 1649bis ff. des alten Zivilgesetzbuches ihm spezifische gesetzliche Rechte, die ihn gegen Mängel der Konformität schützen. Der Verkäufer, der auf der Rechnung angegeben ist, trägt die alleinige Verantwortung für diese gesetzliche Garantie.
  2. Der Verkäufer garantiert dem Käufer, dass das Fahrzeug mit dem Kaufvertrag übereinstimmt. Vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags gehen der Verkäufer und der Käufer gemeinsam die Historie des Kilometerstands und die sonstigen auf dem CAR-PASS-Dokument angegebenen Informationen durch. Bei der Lieferung des Fahrzeugs übergibt der Verkäufer dem Käufer das CAR-PASS (Autoausweis ) Dokument, das von der entsprechenden Station der technischen Kontrolle ausgestellt wurde.
  3. Es wird davon ausgegangen, dass der Mangel nicht besteht, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Käufer ausdrücklich über diesen Mangel informiert wurde und diesen ausdrücklich und gesondert akzeptiert hat.
  4. Es wird zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, dass sofern schriftlich nichts auf der Vorderseite der Rechnung steht, dass dem Käufer eine längere Anwendungszeit der gesetzlichen Garantie gewährt, die Intervention des Verkäufers im Rahmen der Garantie auf zwölf Monate ab Lieferung beschränkt ist. Für alle Mängel, die während des Anwendungszeitraums der gesetzlichen Garantie zum Vorschein kommen, wird die Reparatur oder der Austausch des Fahrzeugs folgendermaßen gedeckt:
    Der Käufer ist berechtigt, vom Verkäufer die Reparatur oder den Austausch des Fahrzeugs zu verlangen, in beiden Fällen ohne Kosten, außer wenn die gewählte Inanspruchnahme sich als unmöglich erweisen sollte oder sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, und zwar in Bezug auf die gesamten Umstände und insbesondere den Wert des Fahrzeugs wenn es nicht vom Mangel betroffen gewesen wäre, sowie auf die Bedeutung des Mangels und die Möglichkeit, die andere Inanspruchnahme ohne einen erheblichen Nachteil für den Verbraucher zu wählen. Der Käufer kann eine proportionale Minderung des Preises oder die Auflösung des Verkaufs fordern:
  • wenn er die Reparatur oder den Austausch des Fahrzeugs nicht erhalten kann
    wenn die Schwere des Mangels es rechtfertigt
  • wenn der Käufer die Reparatur oder den Austausch nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nicht ohne einen erheblichen Nachteil für den Käufer durchgeführt hat.
  • wenn der Verkäufer erklärt hat, oder es sich aus den Umständen klar ergibt, dass er die Reparatur oder den Austausch des Fahrzeugs nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nicht ohne einen erheblichen Nachteil für den Käufer vornehmen wird, um die Konformität herzustellen
  • wenn der Konformitätsmangel trotz des Versuchs der Herstellung der Konformität des Verkäufers auftritt.

Der Käufer kann jedoch nicht die Auflösung des Verkaufs verlangen, wenn ein geringfügiger Mangel vorliegt. In allen Fällen wird jede Rückerstattung des Preises an den Käufer entsprechend reduziert, um die Nutzung des Fahrzeugs seit dessen Lieferung zu berücksichtigen. Bei allen Mängeln, die während des Anwendungszeitraums der gesetzlichen Garantie zum Vorschein kommen, wird davon ausgegangen, dass sie, vorbehaltlich eines vom Verkäufer zu erbringenden gegenteiligen Nachweises, bereits zum Lieferzeitpunkt vorhanden waren.

4.5 Jede Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist, und ohne, dass für den Käufer ein erheblicher Nachteil verursacht wird, durchgeführt werden.

4.6 Die unter die Garantie fallenden Arbeiten müssen in der Werkstatt des Verkäufers oder in einer von ihm zugelassenen Werkstatt ausgeführt werden. Nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers kann der Käufer die Reparatur in einer anderen Werkstatt ausführen lassen.

4.7 Der Käufer behält den gesetzlichen Garantieanspruch, wenn er das Kraftfahrzeug, gemäß den Anweisungen des Automobilherstellers, warten oder reparieren lässt.

4.8 Die gesetzliche Garantie deckt nicht die Instandhaltungen, die Einstellungen, die Nachspannungen und sonstigen Serviceleistungen, die für eine normale Fahrzeugnutzung erforderlich sind. Die gesetzliche Garantie deckt nicht den normalen Fahrzeugverschleiß. Sie kann vom Käufer weder in Anspruch genommen werden, wenn der Mangel auf unsachgemäße Fahrzeugnutzung, Fahrlässigkeit oder mangelnde Wartung oder mangelhafte Instandhaltung durch den Käufer zurückzuführen ist, noch wenn das Fahrzeug umgebaut oder, vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Angabe auf der Rechnung, die vom Verkäufer akzeptiert wurde, bei Rennfahrten oder Rallyes oder als Fahrzeug für den Taxidienst oder für die Post- oder Expressgutzustellung verwendet wurde. Die gesetzliche Garantie setzt eine Nutzung mit gebührender Sorgfalt und die Einhaltung der Hersteller-Betriebsanleitung voraus.

4.9 Der Käufer, der die gesetzliche Garantie in Anspruch nehmen möchte, muss den Verkäufer darüber benachrichtigen, und zwar innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem er die Mängel festgestellt hat. Es wird ihm dennoch empfohlen, diese Benachrichtigung baldmöglichst vorzunehmen.

4.10 Der Käufer verpflichtet sich dazu, alles Erforderliche zu tun, um den Schaden nicht zu vergrößern, indem er, falls erforderlich, auf die Nutzung des Fahrzeugs verzichtet. Andernfalls wird die Vergrößerung des Schadens beim Bestimmen des Interventionsgrads des Verkäufers berücksichtigt.

4.11 Die Haftung des Verkäufers für die durch einen Mangel am verkauften Fahrzeug verursachten Schäden wird durch das allgemeine Recht geregelt.

4.12 Nach dem Ablauf der gesetzlichen Garantie der Artikel 1649bis ff. des Zivilgesetzbuches genießt der Käufer noch den Schutz durch die Garantie für verborgene Mängel der Artikel 1641 ff. des Zivilgesetzbuches. Der Verkäufer kann sich nicht von verborgenen Mängeln freistellen.

5. Gewerbliche Garantie

Wenn eine gewerbliche Garantie des Verkäufers und/oder des Herstellers zur Anwendung kommt, wird dies auf der Rechnung vermerkt.
Wenn eine gewerbliche Garantie des Verkäufers zur Anwendung kommt, wird ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, dass die Übernahme der Arbeiten im Rahmen dieser gewerblichen Garantie auf die Dauer und die Elemente, die von den Parteien festgelegt wurden, beschränkt ist.  Die gesetzlichen Rechte des Käufers werden durch eine gewerbliche Garantie nicht berührt. Die etwaigen, der Rechnung beigefügten Bedingungen der gewerblichen Garantie sind integraler Bestandteil des Vertrags. Die gewerbliche Garantie des Verkäufers wird nur zugunsten des Käufers abgeschlossen und ist nicht übertragbar.

6. Übergang von Eigentum und Risiken

6.1 Der Eigentumsübergang erfolgt zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des Preises.

6.2 Das Risiko bezüglich Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges geht auf den Käufer über, sobald dieser oder die von ihm benannte Person, die nicht der Transporteur sein kann, das Kraftfahrzeug effektiv in Besitz nimmt. Wenn der Vertrag die Versendung des Kraftfahrzeuges vorsieht, geht das Risiko bezüglich Verlust oder Beschädigung des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Lieferung an den Transporteur auf den Käufer über, der vom Käufer mit dem Transport beauftragt wurde, sofern die Wahl dieses Transporteurs nicht vom Unternehmen angeboten worden ist.

7. Bezahlung

Der vereinbarte Verkaufspreis ist nicht abänderbar. Der Verkäufer kann keine Anzahlung von mehr als 15 % des Verkaufspreises des Fahrzeugs verlangen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, muss der Käufer den Gesamtpreis oder den Restbetrag bis zur Lieferfrist bezahlt haben um das Fahrzeug in Besitz nehmen zu können. Der Verkäufer kann es in dem Fall bis zur vollständigen Bezahlung des Preises einbehalten. Die Zahlung des Preises erfolgt in der Regel per Banküberweisung. Wenn die Barzahlung vom Verkäufer zugelassen wird, darf sie auf keinen Fall mehr als 3.000 € betragen. Falls die Zahlung nicht innerhalb von zehn Tagen, ab dem Zeitpunkt des Versands einer Inverzugsetzung per Einschreiben, erfolgt, kann der Verkäufer den Verkauf durch ein an den Käufer gerichtetes Einschreiben auflösen. In dem Fall schuldet der Käufer dem Verkäufer, zusätzlich zu den oben erwähnten Zinsen, eine dem entstandenen Schaden entsprechende Entschädigung. Diese entspricht 10 % des vereinbarten Verkaufspreises ohne Mehrwertsteuer, mit einem Mindestbetrag von 250,00 €.

8. Streitigkeiten

Bei einer Streitigkeit verpflichten sich der Verkäufer und der Käufer dazu, alles zu unternehmen, um zu einer gütlichen Beilegung zu kommen.

9. Zuständige Gerichte  

Die in Artikel 624, 1°, 2° und 4° des Gerichtsgesetzbuches bestimmten Gerichte sind, unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, für Streitigkeiten zuständig, die sich aus der Auslegung oder der Ausführung des vorliegenden Vertrags ergeben. 

10. Personenbezogene Daten

Der Verkäufer ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, die ihm von seinen Kunden und potenziellen Kunden mitgeteilt werden (Nachname, Vorname, Geschlecht, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Festnetz- oder Mobiltelefonnummer) und zu Zwecken wie z. B. das Mitteilen von Angeboten, das Ausführen von Verträgen dienen. Er bewahrt diese Daten 7 Jahre lang auf. Seine Kunden und potenziellen Kunden verfügen über ein Zugangs- und Berichtigungsrecht ihrer Daten. Weitere diesbezügliche Informationen sind der ‚Datenschutzerklärung‘ des Verkäufers zu entnehmen. Diese ist auf Anfrage verfügbar.  Der Käufer nimmt Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und akzeptiert sie.  

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