AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON FAHRZEUGEN

Allgemeines: Die zwischen der Gesellschaft LUX Autoland AG, Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht, MwSt. Nummer LU20912160, RCS Luxemburg Nummer B112010, Niederlassungsermächtigungen No. 110208/0, 10008090 / 10 bis 10008090 / 30 Geschäftssitz: 1, Z.I. Op Stackem, L-9952 Drinklange, Luxemburg, E-Mail: info@luxautoland.lu, Tel.: +352/26 90 83 90 – im Folgenden „die Gesellschaft“ oder „der Verkäufer“ einerseits und dem „Kunden“ oder dem „Käufer“ andererseits, abgeschlossenen Verkäufe und Lieferungen von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen und Zubehörteilen werden zu den im Folgenden aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss aller anderen Bedingungen durchgeführt, es sei denn, es wurde eine schriftliche und von der Gesellschaft unterzeichnete Vereinbarung getroffen. Reparaturen und Wartungsarbeiten an Fahrzeugen werden gemäß den ergänzenden Geschäftsbedingungen „Reparatur- und Werkstattaufträge“ durchgeführt, von denen der Käufer erklärt, dass sie ihm ausgehändigt wurden und er sie folglich akzeptiert.

Vertragsbildung Das von der Gesellschaft ausgestellte Angebot ist während einer Frist von vierzehn Werktagen ab seiner Ausstellung gültig und unterliegt den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Gesellschaft kann die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bis zur Annahme des Angebots unter der Bedingung ändern, dass sie den Kunden davon in Kenntnis setzt, ohne dass dies eine Verlängerung der Gültigkeit des Angebots mit sich bringt. Die für den Verkauf geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kaufvertrags gültig sind. Die von der Gesellschaft ausgestellten Preisangebote sind für die Gesellschaft erst nach Unterzeichnung eines Auftragsscheins verbindlich, der als Annahme durch den Kunden gilt. Durch die Annahme des Angebots oder die Unterzeichnung des Auftragsscheins erteilt der Kunde einen endgültigen und unwiderruflichen Auftrag. Nimmt der Verkäufer die Bestellung nicht an, ist er verpflichtet, den Besteller unverzüglich darüber zu unterrichten. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.

Artikel 1 - Lieferfrist und Lieferort, Gefahrenübergang

1.1. Die im Kaufvertrag angegebene Lieferfrist, auch wenn sie unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum formuliert ist, ist nur als unverbindlich zu verstehen. Der Käufer ist sich bewusst, dass der Verkäufer von externen und nicht zurechenbaren Einschränkungen und Bedingungen abhängt, wie z. B. der Fertigung der Fahrzeuge, der Verfügbarkeit von Materialien und Teilen, der Einfuhr und Zollabfertigung usw., Faktoren, die alle die Lieferfrist beeinflussen und zu deren Verschiebung führen können.

1.2. Die Lieferfrist beginnt am Tag nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags durch die Gesellschaft und den Käufer, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Diese Frist wird jedoch im Falle eines Finanzierungsantrags beim Verkäufer oder einem mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen ausgesetzt, und zwar bis zum Datum der Bewilligung oder Ablehnung der Finanzierung.

1.3.1 Die Nichtlieferung innerhalb der als unverbindlich angegebenen Frist berechtigt weder zur Auflösung des Kaufvertrags über das Fahrzeug noch zu einer Preisminderung oder zu Schadensersatzansprüchen.

1.3.2 Wenn der Verkäufer die angegebene Lieferfrist nicht einhalten kann, informiert er den Käufer unverzüglich per Einschreiben oder auf anderem Wege, z. B. per Telefon, E-Mail usw. über die Gründe für die Verzögerung und die mögliche neue Lieferfrist, sofern diese bekannt ist. Dem Käufer kann ohne Anspruch auf Schadensersatz und auf Vertragsauflösung eine Verlängerung der Lieferfrist auferlegt werden. Nur wenn diese neue verlängerte Frist überschritten wird und der Verkäufer seiner Pflicht zur Mitteilung der Fristverlängerung nicht nachkommt, kann der Käufer den Vertrag per Einschreiben ohne vorherige Inverzugsetzung kündigen. Dem Käufer werden hierzu keinerlei Kosten zur Last gelegt. Im Falle einer Kündigung wird eine eventuell bereits geleistete Anzahlung, innerhalb von 8 Kalendertagen, nach Erhalt der Mitteilung über diese Kündigung zurückerstattet.

1.4. Wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt oder das Fahrzeug nicht innerhalb von 10 Werktagen ab dem Datum, an dem er schriftlich dazu aufgefordert wurde, abholt, wird ihm eine Mahnung per Einschreiben zugestellt, in der er aufgefordert wird, das Fahrzeug innerhalb einer neuen Frist von 10 Werktagen nach Erhalt des Einschreibens abzuholen. Darin wird er darauf hingewiesen, dass der Verkäufer nach Ablauf dieser neuen Frist und bei Nichtabnahme des Fahrzeugs das Recht hat, ohne weitere vorherige Mahnung: a) den Verkauf aufgrund des Verschuldens des Käufers als von Rechts wegen aufgelöst zu betrachten, ohne dass der Käufer Anspruch auf ein Rechtsmittel vor Gericht hat und ohne dass ihm ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Als Strafklausel schuldet der Käufer eine Pauschalentschädigung in Höhe von 15 % des Verkaufspreises des Fahrzeugs einschließlich aller bestellten Optionen oder einen Betrag, der der geleisteten Anzahlung entspricht, wenn diese mehr als 15 % des Verkaufspreises des Fahrzeugs beträgt. Diese Anzahlung wird nicht zurückerstattet und verbleibt als pauschale Entschädigung bei der Gesellschaft. In diesem Fall kann der Verkäufer das nicht abgeholte Fahrzeug ohne jegliche Entschädigung für den Käufer weiterverkaufen. Wenn der Verkäufer durch besondere Umstände nachweist, dass er durch die Stornierung des Verkaufs einen höheren Schaden erlitten hat, kann er vom Käufer die Zahlung einer Entschädigung verlangen, die mehr als 15% des Verkaufspreises beträgt; b) vor Gericht die Zwangsvollstreckung des Verkaufs beantragen, unbeschadet von Schadensersatzansprüchen, die sich aus der Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Käufer ergeben. Die vorgenannten Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Nichtabholung des Fahrzeugs ihre Ursache in einem Ereignis höherer Gewalt hat. Der Käufer erteilt dem Verkäufer den formellen und unwiderruflichen Auftrag, in seinem Namen alle Übertragungserklärungen zu unterzeichnen, die notwendig sind, um die Stornierung des Verkaufs wirksam werden zu lassen, insbesondere alle Erklärungen gegenüber der Zulassungsstelle zu unterzeichnen.

1.5. Sollte der Bau des bestellten Fahrzeugs vom Hersteller eingestellt werden, eine Tatsache, die sich dem Verkäufer als höhere Gewalt auferlegt, wird der Vertrag mit dem Käufer von Rechts wegen aufgelöst, ohne dass dem Käufer ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. In diesem Fall werden alle Beträge, die der Käufer dem Verkäufer bereits gezahlt hat, innerhalb von acht Tagen nach der endgültigen Bestätigung des Herstellers über die Einstellung der Produktion zurückerstattet.

1.6. Sofern nicht schriftlich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist der Ort der Lieferung des Fahrzeugs der Geschäftssitz des Verkäufers.

1.7. Der Käufer trägt ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung alle Risiken in Bezug auf das Fahrzeug.

Artikel 2 - Preis

2.1. Der dem Käufer angegebene Verkaufspreis des Fahrzeugs ist der Preis in Euro einschließlich Mehrwertsteuer und aller Nebenabgaben. Der Mehrwertsteuersatz ist der Satz, der gemäß den am Tag der Lieferung und der Rechnungsstellung des Verkaufspreises geltenden Vorschriften anwendbar ist.

2.2 Die im Kaufvertrag angegebenen Preise ohne Steuern dürfen unbeschadet der Anwendung der folgenden Bestimmungen nicht erhöht werden.

2.3. Der Verkäufer kann den vereinbarten Preis entsprechend der Entwicklung des Marktpreises erhöhen, insbesondere wenn sich seit der Bestellung die Einkaufsbedingungen, die dem Verkäufer vom Hersteller, Importeur oder Händler der Marke des gekauften Fahrzeugs auferlegt werden, geändert haben. Sollte der vereinbarte Preis somit erhöht werden, ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer unverzüglich per Einschreiben darüber zu informieren, wobei der Betrag der empfohlenen Erhöhung und die Umstände, die zu dieser Erhöhung geführt haben, darin angegeben werden müssen. Der Käufer hat das Recht, den Vertrag aufzulösen, falls diese Anpassung eine Erhöhung des im Vertrag aufgeführten Gesamtpreises um mehr als 5 % beinhalten würde. Eine solche Auflösung führt weder für den Verkäufer noch für den Käufer zu einem Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz jeglicher Art. Der Käufer, der die Preiserhöhung um mehr als 5 % auf den vereinbarten Preis nicht akzeptiert, ist verpflichtet, den Kaufvertrag innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung per Einschreiben aufzulösen. In diesem Fall erhält der Käufer die Anzahlung ohne Zinsen, ohne Kosten und ohne jegliche Entschädigung zurück. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Käufer diese Preiserhöhung akzeptiert hat und der Vertrag zu dem so erhöhten Preis als geschlossen gilt. Im Falle einer Auflösung des Vertrags als Folge einer solchen Preiserhöhung wird die vom Käufer gegebenenfalls geleistete Anzahlung innerhalb von acht Werktagen nach Erhalt des Auflösungsschreibens des Käufers zurückerstattet.

2.4. Wenn die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist allein durch die Schuld des Verkäufers überschritten wird, darf der vereinbarte Preis ohne Steuern aufgrund dieser Fristverlängerung nicht erhöht werden, falls diese zu einer dem Verkäufer auferlegten Erhöhung des Kaufpreises für das Fahrzeug führen würde.

2.5. Der Preis für gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstungen, die fest angebracht sind, gilt als im angegebenen Preis enthalten.

2.6. Alle Steuern, die nach luxemburgischem Recht auf den Verkauf erhoben werden, einschließlich der Zulassungsgebühren, gehen zulasten des Käufers.

2.7. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass der Verkäufer bzw. der Hersteller ohne Anspruch auf Entschädigung zu seinen Gunsten Änderungen an den technischen Merkmalen und/oder an der Leistungsfähigkeit des gekauften Fahrzeugmodells vornimmt, sofern solche Änderungen aufgrund technischer Anforderungen oder Verbesserungen, die der Sicherheit und/oder dem Komfort des Fahrzeugs und seiner Handhabung förderlich sind, notwendig oder empfehlenswert sind. Das gelieferte Modell muss jedoch in seinen grundlegenden Merkmalen mit dem bei der Bestellung vorgelegten und beschriebenen Modell identisch bleiben.

Artikel 3 – Bezahlung

3.1. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer eine Anzahlung auf den Verkaufspreis in Höhe von bis zu 30 % des Verkaufspreises zum Zeitpunkt der Bestellung zu verlangen. Bei einem Suchauftrag für besondere, ungewöhnliche oder seltene Fahrzeuge mit anschließender Bestellung, wird die Höhe der Anzahlung im eigenen Ermessen des Verkäufers festgelegt. Solange diese Anzahlung nicht geleistet wird, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Bestellung an den Hersteller weiterzuleiten, und die im Kaufvertrag vorgesehene Lieferfrist wird ausgesetzt oder um die Zeit verlängert, die der Verzögerung des Käufers bei der Zahlung der vereinbarten Anzahlung entspricht. Wenn die Begleichung der Anzahlung mehr als zwei Monate über das Datum der Bestellung hinausgeht und nach einer per Einschreiben an den Käufer gerichteten Mahnung, in der ihm eine letzte Frist von 8 Werktagen zur Zahlung der Anzahlung eingeräumt wird, die Zahlung nicht geleistet wurde, ist der Verkäufer berechtigt, den Verkauf als durch die Schuld des Käufers aufgelöst zu betrachten. In diesem Fall gilt Artikel 1.4. der vorliegenden Bedingungen. Der Verkäufer benachrichtigt den Käufer per Einschreiben.

3.2. Die Zahlung des gesamten Preises oder des Restbetrags im Falle einer Anzahlung erfolgt spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der zum oben genannten Termin nicht bezahlte Betrag wird von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß dem „Gesetz vom 18. April 2004 in seiner geänderten Fassung über Zahlungsfristen und Verzugszinsen“ ab der Lieferung oder ab dem Datum der Bereitstellung des Fahrzeugs im Falle der Zurückhaltung des Fahrzeugs durch den Verkäufer aufgrund der Nichtzahlung des Preises verzinst. 3.3. Wenn die Zahlung des gesamten Kaufpreises oder des ausstehenden Restbetrags nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Versand eines Einschreibens an den Käufer erfolgt ist, das als Aufforderung zur Annahme des verkauften Gegenstands und zur Zahlung des Kaufpreises gilt, kann der Verkäufer den Verkauf mit sofortiger Wirkung per Einschreiben an den Käufer auflösen, ungeachtet des Rechts des Verkäufers, vom Käufer die Zahlung der oben genannten gesetzlichen Zinsen, der in Artikel 1.4 vorgesehenen vertraglichen Pauschalentschädigung in Höhe von 15 % des Verkaufspreises zu verlangen, abgesehen von allen eventuellen Inkassound Gerichtskosten sowie den eventuellen Kosten für die Wiederzulassung des Fahrzeugs, die zulasten des säumigen Käufers gehen.

3.4. Solange der Käufer den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt hat, ist der Verkäufer von der Pflicht befreit, das gekaufte Fahrzeug auf den Namen des Käufers oder der von ihm im Kaufvertrag benannten Rechtsform anzumelden. Die sich aus dieser Zulassung ergebende Verzögerung kann dem Verkäufer nicht angelastet werden und kann nicht zu seinem Nachteil als Überschreitung der Lieferfrist geltend gemacht werden.

3.5. Das Fahrzeug bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung des Preises als Hauptschuld, Zinsen und Kosten, ungeachtet anderslautender Angaben in Verwaltungsdokumenten wie Fahrzeugschein, Versicherungsnachweis usw. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt das Fahrzeug im Besitz des Verkäufers und der Käufer darf weder kostenlos noch entgeltlich darüber verfügen, noch darf er das Fahrzeug verpfänden, verleihen oder vermieten.

3.6. Jeder Fehler oder jede Nichtübereinstimmung mit dem Auftrag auf einer Rechnung muss vom Kunden innerhalb von 15 Werktagen nach Erhalt der Rechnung der Gesellschaft unter Verwirkungsfolge gemeldet werden.

3.7. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer den Käufer schriftlich (per Brief, E-Mail usw.) über die Bereitstellung des Fahrzeugs informiert, gilt Folgendes für den Käufer, der das Fahrzeug nicht innerhalb von acht 10 Werktagen nach dieser Information am vereinbarten Lieferort abholt: a. Es kann ihm eine tägliche Parkgebühr für das nicht gelieferte gekaufte Fahrzeug in Höhe von mindestens 80 €, pro Kalendertag bis zur Abholung des gekauften Fahrzeugs durch den Kunden in Rechnung gestellt werden. Dieser Betrag wird jährlich an die Veränderungen des Verbraucherpreisindexes auf der Basis 100 angepasst. b. Er trägt das alleinige und volle Risiko für die verkaufte Sache und das Fahrzeug bleibt beim Verkäufer oder bei einem von ihm frei bestimmten Dritten auf alleinige Gefahr und Kosten des Käufers geparkt.

Artikel 4 - Gesetzliche Garantie

4.1. Die Klage auf Konformitätsgarantie, die dem Käufer zusteht, ist in den Artikeln L- 212-1 – L-212-9 des Verbraucherschutzgesetzes geregelt. Konformitätsmängel des verkauften Gegenstands fallen unter Garantie, sofern der Mangel innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist ab dem Datum der Lieferung des Fahrzeugs angezeigt wird. Alle offensichtlichen Mängel oder Defekte am Fahrzeug sind der Gesellschaft unter Verwirkungsfolge sofort bei der Lieferung des Fahrzeugs anzuzeigen.

4.2. Eine kürzere Garantiezeit, aber auf jeden Fall mindestens ein Jahr, kann vereinbart werden, wenn der Verkauf ein Gebrauchtfahrzeug betrifft. Als Gebrauchtwagen für die Anwendung der Konformitätsgarantie gilt ein Fahrzeug, das vor mehr als einem Jahr erstmals in Verkehr gebracht wurde.

4.3. Um eine vollständige Information des Käufers zu gewährleisten, werden die Artikel L.212-1 bis L.212-9 des Verbraucherschutzgesetzes im Folgenden in ihrer Originalfassung vollständig wiedergegeben:

Art. L. 212-1. Les dispositions de la présente section s’appliquent aux contrats de vente de biens meubles corporels conclus entre professionnel et consommateur. Pour les besoins de la présente section, les contrats de fourniture de biens meubles à fabriquer ou à produire sont assimilés à des contrats de vente. Elles ne s’appliquent pas aux biens vendus par autorité de justice, à l’électricité, à l’eau et au gaz lorsqu’ils ne sont pas conditionnés dans un volume délimité ou en quantité déterminée.

Art. L. 212-2. Pour l’application de la présente section, il faut entendre par «producteur»: le fabricant d’un bien meuble corporel, l’importateur de ce bien sur le territoire de l’Union européenne ou toute autre personne qui se présente comme producteur en apposant sur le bien son nom, sa marque ou un autre signe distinctif.

Art. L. 212-3. Le professionnel est tenu de livrer un bien conforme au contrat et répond des défauts de conformité existant lors de la délivrance, quand bien même il ne les aurait pas connus. Le professionnel répond des défauts de conformité résultant de l’emballage, des instructions de montage ou de l’installation lorsque celle-ci a été mise à sa charge par le contrat ou effectuée sous sa responsabilité. Sans préjudice de l’article L. 111-1, le professionnel est également tenu par les déclarations publiques qui émanent du producteur ou de son représentant à moins qu’il ne démontre qu’il ne connaissait pas, et n’était pas raisonnablement en mesure de connaître, la déclaration en cause.

Art. L. 212-4. Pour être conforme au contrat, le bien doit, selon le cas: a) présenter les caractéristiques que les parties ont définies d’un commun accord; b) être propre aux usages auxquels servent habituellement les biens du même type; c) correspondre à la description donnée par le professionnel et posséder les qualités que celui-ci a présentées au consommateur sous forme d’échantillon ou de modèle; d) être propre à tout usage spécial recherché par le consommateur, que celui-ci a porté à la connaissance du professionnel lors de la conclusion du contrat, sans que ce dernier ait exprimé de réserve; e) présenter les qualités qu’un consommateur peut raisonnablement attendre eu égard aux déclarations publiques faites par le professionnel dans la publicité ou l’étiquetage. Le consommateur ne peut contester la conformité en invoquant un défaut qu’il connaissait ou ne pouvait ignorer lors de la conclusion du contrat. Il en va de même lorsque le défaut affecte les matériaux qu’il a lui-même fournis.

Art. L. 212-5. (1) En cas de défaut de conformité, le consommateur a le choix de rendre le bien et de se faire restituer le prix ou de garder le bien et de se faire rendre une partie du prix. Il n’y a pas lieu à résolution de la vente ni à la réduction du prix si le professionnel procède au remplacement ou à la réparation du bien. La résolution de la vente ne peut être prononcée si le défaut de conformité est mineur. (2) Au lieu d’exercer l’option ouverte au paragraphe (1), le consommateur est en droit d’exiger du professionnel, sauf impossibilité ou disproportion, la mise en conformité du bien. Il peut choisir entre la réparation ou le remplacement, à moins que l’une de ces solutions ne constitue par rapport à l’autre une charge excessive pour le professionnel. Un mode de dédommagement est considéré comme disproportionné s’il impose au professionnel des coûts qui, par rapport à l’autre mode, sont déraisonnables compte tenu: – de la valeur qu’aurait le bien s’il n’y avait pas défaut de conformité, – de l’importance du défaut de conformité et – de la question de savoir si l’autre mode de dédommagement peut être mis en oeuvre sans inconvénient majeur pour le consommateur. La mise en conformité doit avoir lieu dans le mois à partir du jour où le consommateur a opté pour la mise en conformité. Passé ce délai, le consommateur peut rendre le bien et se faire restituer le prix ou garder le bien et se faire restituer une partie du prix. La mise en conformité a lieu sans aucun frais ni inconvénient majeur pour le consommateur, compte tenu de la nature du bien et de l’usage spécial recherché par le consommateur. Le professionnel est, en outre, tenu de tous les dommages et intérêts envers le consommateur.

Art. L. 212-6. Pour mettre en oeuvre la garantie légale du professionnel, le consommateur doit, par un moyen quelconque, lui dénoncer le défaut de conformité dans un délai de deux ans à compter de la délivrance du bien. Aucune prescription ne peut être acquise avant l’expiration de ce délai. Le consommateur est déchu de son action en garantie à l’expiration d’un délai de deux ans à compter de la dénonciation prévue à l’alinéa qui précède, sauf au cas où il aurait été empêché de la faire valoir par suite de la fraude du professionnel. Le délai de déchéance est encore interrompu par tous les pourparlers entre le professionnel et le consommateur. Le délai de déchéance est encore interrompu par une assignation en référé ainsi que par toute instruction judiciaire relative au défaut. Un nouveau délai d’un an prend cours au moment où le professionnel aura notifié au consommateur, par lettre recommandée, qu’il interrompt les pourparlers ou que le consommateur est informé de la clôture de l’instruction. Après l’expiration du délai de deux ans, le consommateur ne peut plus se prévaloir du défaut du bien, même par voie d’exception. Le consommateur peut toutefois, s’il n’a pas acquitté le prix et à condition d’avoir régulièrement dénoncé le défaut, opposer, comme exception contre la demande de paiement, une demande en réduction de prix ou en dommages et intérêts. Sauf preuve contraire, les défauts de conformité qui apparaissent dans un délai de six mois à partir de la délivrance du bien sont présumés exister au moment de la délivrance. Pour les biens d’occasion, le professionnel et le consommateur peuvent convenir, par une clause contractuelle écrite individuellement négociée, une durée de garantie plus courte que la garantie légale de deux ans sans que cette durée puisse être inférieure à un an. En matière automobile, une telle réduction n’est valable que si la première mise en circulation a eu lieu il y a plus d’une année.

Art. L. 212-7. Les conventions conclues avant que le consommateur n’ait formulé sa réclamation, qui écartent ou limitent directement ou indirectement les dispositions de la présente section sont interdites et réputées nulles et non écrites. Toutefois, une convention par laquelle le consommateur déclare avoir eu connaissance des défauts de conformité au moment de la conclusion du contrat, en précisant la nature de ceux-ci, est valable.

Art. L. 212-8. Les dispositions qui précèdent ne privent pas le consommateur du droit d’exercer l’action résultant des vices rédhibitoires telle qu’elle résulte des articles 1641 à 1649 du Code civil, ou toute autre action de nature contractuelle ou extracontractuelle qui lui est reconnue par la loi.

Art. L. 212-9. Les règles relatives à la garantie des vices cachés dans les contrats de vente entre professionnel et consommateur sont fixées par les articles 1641 à 1649 du Code civil.

Artikel 5 - Haftungsausschlüsse

5.1. Die Gesellschaft haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, die dem Kunden entstehen (z. B. entgangener Gewinn, entgangene Einnahmen usw.).

5.2. Die Gesellschaft haftet nicht für höhere Gewalt und Ereignisse, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen (z. B. Ausfall des Subunternehmers, des Lieferanten, Änderung des Grundvertrags, Naturgewalten, Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Pandemien usw.).

5.3. Die Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für Fehler, die auf ungenaue, unpräzise, unvollständige oder nicht konforme Daten zurückzuführen sind, die vom Kunden oder seinem Vertreter bereitgestellt wurden.

5.4. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die Nutzung des Fahrzeugs, die nicht den Anweisungen und Empfehlungen aus der mitgelieferten Bedienungsanleitung entspricht, sowie für die Nichtbeachtung der Wartungsanweisungen des Herstellers durch den Kunden bei einer von ihm zugelassenen Reparaturwerkstatt.

5.5 Die Gesellschaft übernimmt bei einem Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges keine Haftung für die Genauigkeit oder Richtigkeit von Fahrzeugangaben. Fahrzeugangaben laut Vorbesitzer oder Lieferant bzw. basierend unter anderem auf Informationen von Vorbesitzer oder Lieferant geben ausschließlich Informationen Dritter wieder. Sie sind nicht das Ergebnis eigener Untersuchung oder Ermittlung des Verkäufers, und stellen keine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft dar, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde. Der Käufer nimmt Kenntnis davon, dass vom Verkäufer, Vorbesitzer, Lieferanten des Verkäufers oder sonstigen Dritten gemachte Angaben, besonders hinsichtlich Laufleistung und Unfallvorschäden keine vollständige verlässliche Auskunft über die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeuges bieten. Das sich hieraus ergebende Risiko hinsichtlich der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache wird vom Käufer übernommen.

Artikel 6 - Kaufmännische Garantie des Verkäufers

6.1. Zusätzlich zu der unter Artikel 4 vorgesehenen gesetzlichen Garantie hat der Käufer gegebenenfalls Anspruch auf eine kaufmännische Garantie, die am Tag der Lieferung des Fahrzeugs gemäß den des Verkäufers herausgegebenen allgemeinen Garantiebedingungen, wie sie vom Käufer akzeptiert und unterzeichnet wurden, beginnt.

6.2. Die Bedingungen der kaufmännischen Garantie gelten nur insoweit sie für den Käufer vorteilhafter sind als die Bestimmungen über die gesetzliche Garantie.

6.3. In jedem Fall umfasst die kaufmännische Garantie nicht: a) den normalen Verschleiß des Fahrzeugs und die möglichen Folgen dieses Verschleißes; b) Karosserien und Zubehör anderer Marken, die nicht vom Hersteller des Fahrzeugs geliefert wurden; c) Änderungen am Material ohne Zustimmung des betreffenden Herstellers und des Verkäufers; d) Glasbruch oder andere Unfälle; e) alle Teile, die nicht im Einzelnen im Vertrag über die kaufmännische Garantie aufgeführt sind; 6.4. Die kommerzielle Garantie erlischt automatisch: a) wenn der Käufer seiner Verpflichtung, die vom Hersteller empfohlenen Wartungs- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen, nicht nachkommt; b) wenn der Käufer das Fahrzeug weiter nutzt, ohne den Defekt eines Teils unverzüglich zu melden; c) bei mangelnder Sorgfalt, mangelnder Wartung oder falschem Gebrauch des Fahrzeugs; d) wenn die Richtlinien des jeweiligen Herstellers nicht eingehalten werden (z. B. bei der Montage von Aufbauten und anderen Umbauarbeiten an der Karosserie); e) wenn das Fahrzeug als Taxi, Mietwagen, Lieferwagen oder Fahrschulfahrzeug verwendet wird; f) wenn das Fahrzeug an Wiederverkäufer weitergegeben wird; g) wenn das Fahrzeug nicht in einem EULand registriert ist; h) bei Sonderfahrzeugen oder Sonderserien, die mit leistungssteigernden Aggregaten ausgestattet sind. (z.B. Chip- Tuning oder Umprogrammierung des Original-Steuergeräts); i) wenn das Fahrzeug ohne die vorherige Zustimmung des Verkäufers umgebaut wurde (Federung oder anderes Tuning); j) wenn der Käufer die vom Hersteller vorgeschriebenen Empfehlungen zur Wartung, Inspektion oder Reparatur nicht eingehalten hat; k) für Reparaturen, die ohne Zustimmung oder Kostenübernahme des Verkäufers durchgeführt wurden.

Artikel 7 - Inzahlungnahme

7.1. Die vom Verkäufer in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeuge werden in dem Zustand zurückgenommen, der in einem von den Parteien unterzeichneten Protokoll festgelegt wurde.

7.2. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist das Inzahlungnahmefahrzeug am Tag der Lieferung des Neu- oder Gebrauchtfahrzeugs frei von technischen Mängeln, Pfandrechten und Pfändungen in dem Zustand zu übergeben, in dem es sich am Tag des Abschlusses des Kaufvertrags befand. Die Inzahlungnahme des Fahrzeugs ist von der Lieferung des Neuoder Gebrauchtfahrzeugs abhängig. Der Kunde haftet für versteckte Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs.

7.3. Jede wie auch immer geartete Veränderung des Zustands des Inzahlungnahmefahrzeugs zwischen der Unterzeichnung des widersprüchlichen Protokolls und der Lieferung des Inzahlungnahmefahrzeugs eröffnet dem Verkäufer die Option, entweder die Vereinbarung der Inzahlungnahme zu stornieren und vom Käufer die Zahlung des Inzahlungnahmewerts in Geld zu verlangen oder den vereinbarten Inzahlungnahmepreis entsprechend der Wertminderung des Inzahlungnahmefahrzeugs seit dem Datum des oben genannten widersprüchlichen Protokolls zu reduzieren.

7.4. Das Inzahlungnahmefahrzeug muss zum Zeitpunkt der Übernahme sauber und gepflegt sein, damit die Endkontrolle durchgeführt werden kann.

7.5. Die Inzahlungnahme des Fahrzeugs kann nur unter der Bedingung erfolgen, dass der Eigentümer bei der Lieferung folgende Elemente bereitstellt: alle Schlüssel des in Zahlung genommenen Fahrzeugs, die Konformitätsbescheinigung, ggf. die Abtretungserklärung (Leasing), beide Teile (gelb und grau) der Zulassungsbescheinigung, den Code für das Radio und den Bordcomputer, das Wartungsheft, das Benutzerhandbuch, das technische Kontrollblatt, ggf. das Telefon, die Felgensicherungsmuttern und die Diebstahlsicherungshülse, das Reserverad, das Warndreieck, das Werkzeug und den Verbandskasten sowie die Zulassungsbescheinigung für zusätzliches Zubehör, die Originalrechnung, die Originalfelgen und ggf. die Winterfelgen. Das Fehlen eines oder mehrerer dieser Elemente, die integraler und notwendiger Bestandteil der Inzahlungnahme sind, berechtigt den Verkäufer, diese zu verweigern und sich für die Anwendung von Absatz 3 zu entscheiden.

Artikel 8 - Teilweise Gültigkeit der Geschäftsbedingungen

8.1. Die Nichtigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit eines Teils dieser Bedingungen hat keinen Einfluss auf die Bedingungen als Ganzes. Gültige Klauseln, sofern ihre Durchsetzung unabhängig von nichtigen oder nicht durchsetzbaren Klauseln möglich bleibt, bleiben für die Parteien weiterhin rechtsverbindlich. Ungültige Klauseln werden durch gültige Klauseln ersetzt, die die Absicht, die die Parteien mit den ungültigen Klauseln zum Ausdruck bringen wollten, so genau wie möglich wiedergeben. 8.2. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und eventuellen Sonderbedingungen haben letztere Vorrang.

Artikel 9 - Datenschutz

9.1. Im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss des Kaufs eines Fahrzeugs oder des entsprechenden Zubehörs sowie bei Reparaturen und Wartungsaufträgen muss der Verkäufer personenbezogene Daten des Kunden verarbeiten, womit der Kunde sich einverstanden erklärt, wodurch die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung EU 2016/679 vom 27. April 2016) und alle Gesetze, die an ihre Stelle treten sollten und/oder den Schutz personenbezogener Daten zum Gegenstand haben (nachfolgend abgekürzt „DSGVO“ genannt) Anwendung finden.

9.2. Der Verkäufer erklärt, dass er sich an die gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO hält. Die personenbezogenen Daten des Kunden dürfen vom Verkäufer nur für den strikten Zweck der Verhandlung, des Abschlusses, der Durchführung und der Auflösung des Kaufvertrags, des Reparaturvertrags oder des Wartungsauftrags sowie aller damit verbundenen Streitigkeiten verwendet werden. Der Kunde erteilt auch seine Zustimmung für ihre Nutzung, um es dem Verkäufer zu ermöglichen, dem Kunden mithilfe jeglicher Kommunikationsmittel Informationen über seine Geschäftstätigkeit zukommen zu lassen. Diese Daten können vom Verkäufer insbesondere so lange aufbewahrt werden, wie er zu irgendeiner Garantie verpflichtet ist und solange etwaige Streitigkeiten über den Kaufvertrag, den Reparaturvertrag oder den Wartungsvertrag, seinen Abschluss, seine Erfüllung und/oder seine Auflösung andauern.

9.4. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die ihr vorliegenden personenbezogenen Daten des Kunden nicht an eine dritte, ihr fremde Stelle weiterzugeben, außer im Rahmen der Vergabe von Unteraufträgen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und für die Umsetzung der gesetzlichen oder vertraglichen Garantie.

9.5. Der Käufer, dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden, hat das Recht auf Zugang, Berichtigung und Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner Daten. Diese Rechte können in Übereinstimmung mit der DSGVO durch eine einfache Anfrage per Post, die an die für die Verarbeitung zuständige Person des Verkäufers gerichtet ist, ausgeübt werden, wobei die Identität und ein legitimer Grund, falls dieser von der DSGVO gefordert wird, nachgewiesen werden müssen. Der Kunde kann unter denselben Bedingungen wie im vorherigen Absatz auf seine archivierten Daten zugreifen.

9.6. Der Verkäufer verpflichtet sich, keine der in seinem Besitz befindlichen personenbezogenen Daten an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies geschieht im Rahmen der Anwendung einer Rechtsoder Ordnungsvorschrift oder zum Zwecke der normalen Unternehmensverwaltung und des Zwecks, zu dem ihr die Daten offengelegt wurden.

9.9. Der Verkäufer informiert den Kunden, der dies akzeptiert, darüber, dass sie die Möglichkeit hat, die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der DSGVO an einen Subunternehmer zu vergeben. Der Verkäufer legt dem Kunden die Identität etwaiger Subunternehmer sowie der zuständigen Person für die Verarbeitung personenbezogener Daten in seinem Unternehmen offen.

Artikel 10 – Gesetz, Gerichtsbarkeit und Anti-Geldwäsche-Bestimmung

10.1. Die vorliegenden Bedingungen und der mit dem Käufer geschlossene Vertrag unterliegen dem luxemburgischen Gesetz.

10.2. Alle Streitigkeiten, die in Bezug auf die Anwendung und die Auslegung der vorliegen-den Bedingungen und des mit dem Käufer geschlossenen Vertrags entstanden sind oder entstehen, unterliegen der Gerichtsbarkeit des Großherzogtums Luxemburg und je nach Wahl des Verkäufers, der Gerichtsbarkeit an seinem Firmensitz oder einer seiner Betriebsstätten, vorbehaltlich eines Schiedsverfahrens, das die Parteien schriftlich vereinbaren.

10.3. Der Käufer versichert, dass er sich bei Vertragsabschluss korrekt und ausreichend identifiziert hat und erklärt, in seinem eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung zu handeln. Wenn der Käufer eine juristische Person ist, weist sich ihr Vertreter durch einen aktuellen Auszug aus dem luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister (Luxembourg Business Register - LBR) des Niederlassungsortes der juristischen Person aus und diese erklärt, dass sie durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter handelt. so erklärt der Vertreter, der erklärt, im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person zu handeln, dass er die dafür erforderliche Vertretungsvollmacht besitzt. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass er auf eigene Rechnung handelt und er persönlich für die von ihm eingegangenen Verpflichtungen verantwortlich ist.

10.4. Bei Barzahlung behält sich der Verkäufer das Recht vor, einen Ausweis des Bezahlers und ein Bankdokument zu verlangen, das die Herkunft des Geldes belegt. Ab einem Betrag von 10.000 € oder mehr für einen selben Vertrag muss diese Bescheinigung zwingend vom Kunden vorgelegt werden. Der Käufer erklärt, dass er darüber informiert ist, dass der Verkäufer neben seiner Pflicht zur Identifizierung des Käufers auch gesetzlichen Sorgfalts- und Kontrollpflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus unterliegt. Letzterer erklärt sich damit einverstanden, jeder diesbezüglichen Aufforderung des Verkäufers nachzukommen. Der Verkäufer ist im Übrigen verpflichtet, diese Informationen für mindestens fünf Jahre nach dem Verkauf oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung aufzubewahren.

Artikel 11 - Besondere Bestimmungen Reifen

11.1. Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter stellt der Verkäufer dem Käufer vor dem Verkauf des Fahrzeugs ein Energieetikett bereit. Das Etikett wird auf dem offiziellen Konfigurator für den luxemburgischen Markt der Marke des Fahrzeugs, das Gegenstand des vorliegenden Vertrags ist, angezeigt und dem Käufer vor dem Verkauf zur Verfügung gestellt.

11.2. Der Käufer kann auch jederzeit ein Reifeninformationsblatt auf Papier oder in digitaler Form anfordern. Für weitere Informationen zur Reifenkennzeichnung kann sich der Kunde an den Verkäufer wenden.

11.3. Der Käufer bestätigt durch das Akzeptieren der allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass er sich über die technischen Spezifikationen sowie die Kennzeichnung der ausgewählten Reifen, die Gegenstand des vorliegenden Vertrags sind, informiert hat.

Artikel 12 - Transport von Fahrzeugen außerhalb des luxemburgischen Hoheitsgebiets

12.1. Im Falle des Verkaufs eines Fahrzeugs, das für den Transport außerhalb des luxemburgischen Hoheitsgebiets bestimmt ist, erklärt der Käufer, dass er vom Verkäufer darüber informiert wurde, dass ein solcher Verkauf nur unter der Bedingung gültig ist, dass er unter Befreiung von der Mehrwertsteuer erfolgt.

12.2. Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich dem Verkäufer den Betrag der ermäßigten Mehrwertsteuer zu zahlen, wenn das Fahrzeug nicht Gegenstand eines solchen Transports war oder wenn der Käufer unrichtige, irreführende oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Artikel 13 - Widerrufsbelehrung

13.1. Der Verkäufer weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Verträgen, die in der Werkstatt bzw. in den Geschäftsräumen der Gesellschaft geschlossen werden, der Kunde, im Gegensatz zu Fernabsatzgeschäften, über kein Widerrufsrecht verfügt. Es kommt somit zum definitiven Vertragsabschluss zwischen den Parteien.

13.2. Gemäß Art. L. 221-3 und folgende sowie Art. L. 224-1 des luxemburgischen Verbrauchergesetzbuches, hat der Verbraucher das Recht, im Falle von Fernabsatzverträgen, außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen sowie Verbraucherkreditverträgen, den entsprechenden Vertrag, innerhalb von 14 Kalendertagen, ab Erhalt der Ware, ohne Angaben von Gründen, zu widerrufen. Sollte der letzte Tag der Widerspruchsfrist kein Arbeitstag sein, so wird diese automatisch bis zum nächsten darauffolgenden Arbeitstag verlängert.

13.3. Um das Widerrufsrecht in Anspruch zu nehmen, muss der Kunde innerhalb der 14-tägigen Frist, ein Schreiben per E-Mail an folgende Adresse: info@luxautoland.lu, oder per Post, an den oben genannten Sitz unserer Gesellschaft richten. Inhaltlich sollte dieses Schreiben zumindest folgende Informationen enthalten: Ihre vollständigen Angaben, die erhaltene Auftragsnummer, das Datum des Empfangs der Ware, den Ausdruck Ihrer Absicht von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

13.4. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher im Rahmen seines Verbraucherkreditvertrags hat die Auflösung der akzessorischen Verträge von Rechts wegen und ohne Vertragsstrafe zur Folge. Konkret heißt dies, dass bei einem Fahrzeugkauf, der durch einen Verbraucherkredit finanziert wird, der Verbraucher den Finanzierungsvertrag, innerhalb von 14 Kalendertagen, nach Unterzeichnung des Finanzierungsvertrags, ohne Angaben von Gründen, widerrufen kann. Der Kunde verpflichtet sich, den Verkäufer diesbezüglich schriftlich zu informieren. Die Inanspruchnahme des Rücktrittsrechts führt dazu, dass der Kaufvertrag für das Fahrzeug aufgelöst wird.

13.5. Im Falle des Widerrufs verpflichtet sich der Kunde gleichzeitig dazu, die Ware vollständig und unbeschädigt, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen, ab dem Datum der Benachrichtigung über die Ausübung des Widerrufsrechts, an die Gesellschaft zurückzusenden bzw. die Ware zur Verfügung zu stellen. Die unmittelbaren Kosten, die mit der Rücksendung der Ware in Verbindung stehen, sind durch den Kunden zu tragen. Der Gefahrenübergang findet zum Zeitpunkt der Inbesitznahme der Ware durch „Lux Autoland“ statt.

13.6. Die Gesellschaft verpflichtet sich dazu, nach Erhalt bzw. nach Zurverfügungstellung der unversehrten Ware, die ggf. erhaltene Anzahlung, in vollem Umfange, und innerhalb von maximal 30 Werktagen, zu erstatten.

13.7. Die Gesellschaft ist dazu berechtigt, die Erstattung des Kaufpreises bzw. der Anzahlung zu verweigern, bis sie die Ware in unversehrtem Zustand zurückerhalten hat.

13.8. Das hier beschriebene Recht auf Widerruf besteht insbesondere nicht, bzw. erlischt, in folgenden Fällen: a) im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, die die Gesellschaft mittels der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Kunden begonnen hat, und für die der Kunde anerkannt hat, dass er sein Widerrufsrecht verliert, sobald der Vertrag durch die Gesellschaft vollständig erfüllt wurde (dies gilt insbesondere für z. B. Werkstatt -und Reparaturdienstleistungen); b) im Rahmen der Lieferung von Waren, die nach den Spezifikationen des Kunden angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (dies gilt insbesondere für z. B. die Bestellung spezifischer Ersatz -oder Zubehörteile); c) im Rahmen der Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und die vom Verbraucher nach der Lieferung entsiegelt wurden; d) im Rahmen der Lieferung von Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Artikeln vermischt werden; e) in Fällen, bei denen der Kunde die Gesellschaft ausdrücklich gebeten hat, ihn zu besuchen, um dringende Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchzuführen. Erbringt die Gesellschaft bei diesem Besuch jedoch zusätzliche Dienstleistungen, die über die vom Kunden ausdrücklich gewünschten hinausgehen, oder liefert sie andere Waren als Ersatzteile, die für die Wartungs- oder Reparaturarbeiten erforderlich sind, so gilt das Widerrufsrecht für diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren. Durch die Annahme der vorliegenden AGB erkennt der Verbraucher seine vorherige ausdrückliche Zustimmung an, dass er sein Widerrufsrecht in den vorab erwähnten Fällen nicht ausüben kann.

13.9. Sollte die Ware Gebrauchsspuren oder Abnutzungserscheinungen aufweisen, die auf eine über die übliche Begutachtung und Beschaffenheitsprüfung hinausgehende Nutzung schließen lassen, ist die Gesellschaft dazu berechtigt, einen Teil des erhaltenen Kaufpreises bzw. der Anzahlung, als Nutzungsentschädigung, einzubehalten.

Artikel 14 – Schlussbestimmungen

14.1. Schriftliche Form. Jede Änderung, Anpassung oder Ergänzung dieser Vereinbarung muss ausschließlich schriftlich erfolgen, einen Verweis auf diese Vereinbarung enthalten und von beiden Parteien oder ihren voll bevollmächtigten Vertretern unterzeichnet werden.

14.2. Bringschuld. Jegliche Schuld auf der Grundlage dieses Vertrags wird als Bringschuld und nicht als Holschuld betrachtet.

14.3 Nichtverzicht. Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, ist die Tatsache, dass eine Partei zu keinem Zeitpunkt eine Bestimmung dieser Vereinbarung durchsetzt oder von der anderen Partei die Erfüllung einer solchen Bestimmung verlangt, in keinem Fall als Verzicht auf diese Bestimmungen auszulegen und beeinträchtigt in keiner Weise die Gültigkeit dieses Übereinkommens oder eines Teils davon oder das Recht dieser Partei, später jede dieser Bestimmungen durchzusetzen. Ein Verzicht auf einen Begriff, eine Bestimmung, eine Bedingung, ein Recht oder eine Zustimmung, die im Rahmen dieses Übereinkommens gewährt werden, ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt und von der verzichtenden oder zustimmenden Partei unterzeichnet ist, und nur in dem Fall und zu dem Zweck, für den er erfolgt.

14.4. Geschäftsfähigkeit der Unterzeichner. Jeder Unterzeichner dieses Vertrags garantiert, dass er die Befugnis hat, diese Vereinbarung im Namen der Partei, für die er das Dokument unterzeichnet, zu unterzeichnen, dass die Vereinbarung durch alle anwendbaren internen Geschäftsverfahren genehmigt wurde und dass er sich bereit erklärt, die andere Partei zu verteidigen und von allen Ansprüchen freizustellen, die darauf beruhen, dass er keine Befugnis zur Unterzeichnung im Namen der Partei, für die er hierin eingetreten ist, hat.

14.5. Elektronische Unterschriften. Zwischen den Parteien wird ausdrücklich vereinbart, dass die Unterschrift einer Partei über ein gescanntes oder digitalisiertes Bild einer handschriftlichen Unterschrift (z. B. ein Scan im PDF) oder eine elektronische Signatur (z. B. über DocuSign) gemäß der eIDAS-Verordnung EU/910/2014 für die Zwecke der Gültigkeit, Anwendbarkeit und Zulässigkeit die gleiche Kraft und Wirkung wie eine handschriftliche Originalunterschrift hat. Jede Partei erhält eine vollständig unterzeichnete Kopie der Vereinbarung. Die Übergabe der vollständig unterzeichneten Kopie per E-Mail oder über ein elektronisches Signatursystem hat die gleiche Kraft und Wirkung wie die Übergabe einer Originalkopie auf Papier.

ERGÄNZENDE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN REPARATUR UND WERKSTATTLEISTUNGEN Artikel

1 - Auftragserteilung

1.1. Im Werkstattauftrag oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

1.2. Der Auftraggeber erhält eine Kopie des von ihm unterzeichneten Werkstattauftrags.

1.3. Der Auftrag ermächtigt die Gesellschaft, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

Artikel 2 - Preisangaben im Werkstattauftrag und Kostenangebot

2.1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt die Gesellschaft im Werkstattauftrag auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Einsatz kommen. Preisangaben im Werkstattauftrag können auch durch Verweis auf die in Frage kommenden Positionen der bei der Gesellschaft ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge (ggf. auch über Onlinekataloge) erfolgen.

2.2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenangebots.

2.3. Im Kostenangebot sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Das Kostenangebot ist bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe verbindlich. Die zur Abgabe eines Kostenangebots erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet, in Höhe von 5% der Kostenangebotssumme, jedoch mindestens 25,- € inkl. Mehrwertsteuer. Wird aufgrund des Kostenangebots ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für das Kostenangebot mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden, die Freigabe zur Gesamtpreisüberschreitung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen.

2.4. Wenn im Werkstattauftrag Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenangebot die Umsatzsteuer angegeben werden.

Artikel 3 - Fertigstellung

3.1. Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat die Gesellschaft unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen voraussichtlichen oder verbindlichen Fertigstellungstermin zu nennen.

3.2. Hält die Gesellschaft bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 48 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat die Gesellschaft nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen.

3.3. Wenn die Gesellschaft den Fertigstellungstermin infolge von Lieferverzug, höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Die Gesellschaft ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Artikel 4 - Abnahme

4.1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Geschäftssitz der Gesellschaft, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage ab Anzeige der Fertigstellung.

4.3. Bei Abnahmeverzug kann die Gesellschaft pro Tag 12,- € inkl. Mehrwertsteuer Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen der Gesellschaft auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.4. Die Werkstatt weist darauf hin, dass nach einem Reifenwechsel, die Radmuttern nach 50 oder 100 Kilometern noch einmal durch den Kunden nachgezogen werden müssen. Sollte sich der Kunde nicht damit auskennen, sucht er zur Sicherheit besser die Werkstatt erneut auf. Radmuttern sollten weder zu fest noch zu locker sitzen. Beides kann zu erheblichen Folgen führen, für die die Werkstatt keinerlei Haftung übernimmt.

Artikel 5 - Berechnung des Auftrages

5.1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

5.2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenangebots ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf das Kostenangebot, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

5.3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

5.4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5.5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens der Gesellschaft, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Artikel 6 -Bezahlung

6.1. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung in Höhe von bis zu 30 % des Kostenangebots zu verlangen. Solange diese Anzahlung nicht geleistet wird, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet den Auftrag auszuführen.

6.2. Der gesamte Rechnungsbetrag und Beträge für Nebenleistungen oder der Restbetrag im Falle einer Anzahlung sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar oder per Bankkartenzahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

6.3. Gegen Ansprüche der Gesellschaft kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.

Fassung 10.02.2023